und die Bedeutung für den Imker

Das neue Gesetzes

  • Anzuwenden ab 28.01.2022

  • Hauptziel: Antibiotikaresistenzen verringern

  • Trennung von Human- und Tierarzneimittel

  • Überwachung der Wirkungen und Nebenwirkungen Meldungen darüber durch Veterinär-Mediziner

  • Einrichtung öffentlicher Produktdatenbank (Euroäische-Arzneimittel-Agentur) über Zulassungen, Wirkungen und Nebenwirkungen

aus https://www.bvl.bund.de

(Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)

 

Definition Tierarzneimittel (Art. 4 EU-TAMV):

Alle Stoffe und Stoffzusammenstellungen, die mindestens:

  • Zur Heilung oder Verhütung von Tierkrankheiten bestimmt,

  • Sie sind dazu bestimmt, im oder am tierischen Körper angewendet oder einem Tierverabreicht zu werden, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen,

  • Dazu bestimmt, bei Tieren zum Zweck einer Diagnose verwendet zu werden,

  • Zur Euthanasie von Tieren bestimmt.

 

Art. 106 (1) EU-TAMV/§ 39 (1) TAMG:

Tierarzneimittel werden in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen angewendet.

  • ALLE Varroazide dürfen nur zulassungskonform angewendet werden

  • Beispiel Oxalsäure: nur Träufel- und Sprühanwendung erlaubt,

  • Beispiel Ameisensäure: keine Schwammtuch-Methode erlaubt.

 

Zulassung der Medikamente

Zulassungsverfahren als Standard-Zulassung nicht mehr erlaubt (Art. 88ff EU-TAMV, §§ 10ff TAMG)

Daher:

  • Varroazide können nicht mehr wie bisher zugelassen werden.
  • Übergangsfrist: alle bereits zugelassenen Medikamente (beachte ad us. vet.) dürfen ab dem 29.01.2027 noch fünf Jahre bereitgestellt werden (Art. 152 (2) EU-TAMV).

 

Dokumentation (Art.108 EU-TAMV, § 72 TAMG)

  • Uneingeschränkte Pflicht zur Buchführung über die Arzneimittelvergabe

    • Für verschreibungs- und apothekenpflichtige, wie für freiverkäufliche

  • Fünf Jahre für Kontrollen zur Verfügung stehen

  • Behörden zur Kontrolle, auch beim Imker, verpflichtet

    • Beachte: Mitwirkungspflicht (§ 74 TAMG)

  • Inhalt der Dokumentation (gem. Art. 108 EU-TAMV):

    • Datum der ersten Verabreichung

    • Bezeichnung des Arzneimittels

    • Menge des Arzneimittels

    • Name/Firma und Anschrift des Lieferanten

    • Beleg für den Erwerb

    • Identität der Tiere/der Gruppe der Tiere

    • Ggfs. Name und Kontaktdaten des verschreibenden Tierarztes

    • Wartezeit (bis zur Lebensmittelherstellung)

    • Behandlungsdauer

Bitte beachtet die Neuerungen, sie sind teilweise bußgeldbewährt und werden durch die Behörden kontrolliert.

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