§ 1: Name, Sitz ,Geschäftsjahr
§ 2: Zweck des Vereins
§ 3: Gemeinnützigkeit
§ 4: Mitgliedschaft/ Mitglieder
§ 5: Beiträge
§ 6: Organe des Vereins
§ 7: Die Mitgliederversammlung
§ 8: Der Vorstand des Vereins
§ 9: Obleute
§ 10: Geschäftsordnung
§ 11: Auflösung des Vereins
§ 12: Salvatorische Klausel



Neufassung der Vereinssatzung des
„BIENENZUCHTVEREIN CRONENBERG e.V.“
vom 11.12.2013

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen: VR 3708 Amtsgericht Wuppertal

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen: Bienenzuchtverein Cronenberg e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist insbesondere die Verbreitung und Förderung der Bienenzucht und damit die Befruchtung der lebenswichtigen Obstblüten, landwirtschaftlichen Nutzpflanzen und der Wildpflanzen.
  2. Daneben trägt er zum Schutz der Waldameisen und der Wildbienenarten bei.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    3.1. Schulung der Vereinsmitglieder,
    3.2. Führungen mit Schulklassen
    3.3. Teilnahme an Umweltschutzprojekttagen an allg. bildenden Schulen, aktive Jugendarbeit,
    3.4. Die Unterhaltung eines Bienenhauses für Unterrichtszwecke und Besucherinformation in der Station Natur und Umwelt,
    3.5. Anpflanzung von Bienenweidepflanzen, die natürlicherweise im Bergischen Land wachsen Die Ziele und Umsetzung der Vereinszwecke kann in der Geschäftsordnung konkretisiert werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.
  4. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern –einschließlich Vorstandsmitglieder- sind ehrenamtlich tätig.


§ 4 Mitgliedschaft/Mitglieder

  1. Die Aufnahme als Mitglied des Vereins muss vom Bewerber mittels des nach der Geschäftsordnung jeweils gültigen Formulars beantragt werden. Das Antragsformular ist unterschrieben einem Vorstandsmitglied zu übergeben. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Bewerber (ohne Begründung) schriftlich mitzuteilen und darüber hinaus der nächsten Mitgliederversammlung.
  2. Mitglied des Bienenzuchtvereins Cronenberg e.V. kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Förderer des Vereins müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Den Nachweis der Vertretungsberechtigung einer juristischen Person regelt die Geschäftsordnung.
  3. Mitglieder und sonstige Personen, die sich um die Sache des Vereins sehr verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund wieder entzogen werden.
  4. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie Mitglieder. Im Übrigen wird die Ehrenmitgliedschaft in der Geschäftsordnung geregelt.
  5. Die Mitgliedschaft der nicht volljährigen und der nicht bzw. nur beschränkt geschäftsfähigen Vereinsmitglieder regelt die Geschäftsordnung.
  6. Ein juristische Mitglied-welches sich legitimiert hat- und jedes unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat bei Abstimmungen und Beschlussfassungen eine Stimme. – Das Stimmrecht ist nicht auf andere Personen übertragbar.
  7. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss eines Mitgliedes; bei juristischen Personen auch durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit. Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an ein Mitglied des Vorstandes zu erfolgen. Ein Vereinsaustritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  8. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes und / oder der Entziehung einer Ehrenmitgliedschaft aus wichtigem Grund. Ein solcher kann zum Beispiel sein:
    8.1. wiederholte Verstöße gegen die Satzung und / oder die Interessen des Vereins,
    8.2. Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
    8.3. unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in Zusammenhang steht z.B. Veruntreuung, Diebstahl, Sachbeschädigung, sowie
    8.4 Zahlungsverzug der Mitgliederbeiträge. Weiteres regelt die Geschäftsordnung. Auch diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Der Ausschluss eines Mitgliedes und / oder der Entziehung einer Ehrenmitgliedschaft ist dem Betroffenen in Textform mitzuteilen und darüber hinaus der nächsten Mitgliederversammlung und dieser gegenüber zu begründen.
  9. Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen, welche bei der Vereinstätigkeit entstanden sind. Der Vorstand und / oder die Mitgliederversammlung beschließt über die Auslagenerstattung.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitgliederbeiträge sollen die dem BIENENZUCHTVEREIN CRONENBERG e.V. in Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben und Ziele entstehenden Kosten decken.
  2. Über die Erhebung und Höhe eines Aufnahme- und / oder Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung.
  3. Die Art und Weise der Erhebung und Zahlung eines Aufnahme- und / oder Mitgliederbeitrages sowie Maßnahmen bei Zahlungsverzug und wie die Vereinskasse zu führen und zu prüfen ist, wird in der Geschäftsordnung geregelt.
  4. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, besteht kein Anspruch auf Erstattung gezahlter Beiträge.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des BIENENZUCHTVEREIN CRONENBERG e.V. sind:
    1.1. Die Mitgliederversammlung
    1.2. der Vorstand, und
    1.3. die Obleute

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch 1 x jährlich, möglichst im ersten Quartal des neuen Jahres, statt. – Eine Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie hat zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, schriftlich verlangt wird. Im übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einundzwanzig Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. - Anträge zur Tagesordnung sind grundsätzlich bis eine Woche vor dem Versammlungstermin in Textform dem Vorstand vorzubringen .
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlichen und / oder anwesenden Mitglieder beschlussfähig bei ordnungsgemäßer Einberufung.
  5. Unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen und / oder der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder wird mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen, es sei denn, das Gesetz und / oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. – Stimmenthaltungen und/oder ungültige abgegebene Stimmen werden nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Für die Änderung der Satzung, der freiwilligen Vereinsauflösung und / oder des Zusammenschlusses mit anderen Vereinen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei einer geringeren Anzahl der erschienenen Mitglieder, muss gemäß dieser Satzung form- und fristgerecht eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist alsdann, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist in beiden vorgenannten Fällen jeweils eine Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten; Einzelheiten können durch die Geschäftsordnung geregelt werden:
    7.1. Die Wahl, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Kassen- bzw. Rechnungsprüfer und der Obleute. 7.2. Beschlussfassung über die Gewährung - auch pauschalierter – Aufwandsentschädigungen,
    7.3. Wahl eines Protokollführers/in für die anstehende Mitgliederversammlung,
    7.4. Beschlussfassung über den Jahresbericht, den Rechnungsabschluss und über den Kassenund Prüfungsbericht.
    7.5. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge,
    7.6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eine freiwillige Auflösung des Vereins,
    7.7. Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Vereinen,
    7.8. Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung oder in Ergänzung hierzu nach dem Gesetz zustehenden Aufgaben, und
    7.9. Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins.
  8. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich, es sei denn, die anwesenden Mitglieder beschließen für die anstehende Versammlung etwas anderes, im besonderen hinsichtlich etwaiger Gäste.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Vorstand stellt die Niederschrift in Textform den Mitgliedern zur Verfügung.

§ 8 Der Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus fünf volljährigen und unbeschränkt geschäftsfähigen, natürlichen ( also keine juristischen) Mitgliedern des Vereins.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei seiner Vorstandsmitglieder.
  3. Der Vorstand wird auf Vorschlag in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird. – Wiederwahl ist zulässig.
  4. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat eine Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung innerhalb von 6 (sechs) Wochen nur für den Rest der laufenden Amtszeit zu erfolgen.
  5. Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Sprecher/in und die Zuweisung bestimmter Aufgaben und Zuständigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder, welches im Beschlussprotokoll zu deklarieren und unverzüglich den Mitgliedern in Textform mitzuteilen ist.
  6. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    6.1. Leitung des Vereins sowie dessen gerichtliche und außergerichtliche Vertretung,
    6.2. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und deren Ausschluss, sowie die Einziehung einer Ehrenmitgliedschaft gemäß §4 dieser Satzung,
    6.3. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    6.4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    6.5. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Leitung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    6.6. Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts mit Rechnungsabschluss.
  7. Beschlussfassung des Vorstandes:
    7.1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    7.2. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorstandssprecher, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied. Die Einladung kann in Textform, mündlich oder fernmündlich erfolgen; die durch den Vorstand festgestellten Tagesordnungspunkte sind anzugeben. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von mindestens acht Tagen einzuhalten.
    7.3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und/oder ungültige abgegebene Stimmen werden nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Über jede Beschlussfassung, unabhängig davon ob ein Beschluss angenommen oder abgelehnt wird, ist eine Niederschrift (Beschlussprotokoll) anzufertigen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und den Mitgliedern unverzüglich in Textformmitzuteilen.

§ 9 Obleute

 

  1. Obleute werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Als Obleute sollen nur Personen mit den notwendigen Sachkenntnissen gewählt werden, müssen jedoch keine Vereinsmitglieder sein.
  3. Obleute bearbeiten die in ihrem Sachgebiet anfallenden Arbeiten eigenverantwortlich und können zu dem Tagesordnungspunkt ihres Sachgebietes zu einer Sitzung des Vorstandes eingeladen werden. Ihre Aufgaben, Art und Weise ihrer Tätigkeit werden durch die Geschäftsordnung bestimmt bzw. ergänzt.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Verein regelt seine Angelegenheiten – soweit vorstehend aufgeführt bzw. durch diese Satzung nicht bereits eine Regelung erfolgt ist – sowie sein Vereinsleben durch eine Geschäftsordnung. Diese sowie etwaige Änderungen und / oder Ergänzungen werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung gefasst.

§ 11 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur satzungsgemäß durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung schlägt durch Beschlussfassung zwei Vereinsmitglieder zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren vor.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Wuppertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sofern eine Satzungsbestimmung sich als unzulässig oder unvollständig erweisen sollte, sollen stattdessen die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden, die in ihren Auswirkungen der ungültigen Bestimmung am nächsten kommen.
Wuppertal, den 11.12.2013 Vom Amtsgericht am ins Vereinsregister unter VR 3708 eingetragen.
Sprecher Karl Heinz Bauß 2. Sprecher Ralf Stamm

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